AGB
§ 1 Geltungsbereich
Für Geschäftsbeziehungen zwischen der drehbewegung und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden durch die drehbewegung nicht anerkannt, selbst dann nicht, wenn die drehbewegung von dieser abweichenden AGB Kenntnis erhalten hat.
§ 2 Vertragsschluss, Kosten
Ein Vertrag zwischen der drehbewegung und dem Auftraggeber kommt zustande, sobald beide Vertragspartner den Auftrag unterzeichnet haben. Für die Produktion belaufen sich die Kosten auf den im Vertrag bzw. Auftrag genannten Betrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Falls nicht ausdrücklich aufgelistet, sind Kosten für Vervielfältigung, Fremdsprachenversion, Reisekosten, Normwandlung und Musikrechte nicht eingeschlossen.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Er benennt schriftlich einen für diese Produktion zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter, der ausdrücklich autorisiert ist, bei Produktionserweiterungen, Änderung des Produktionszieles sowie der Produktionstermine und den jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten, rechtswirksame Erklärungen abzugeben. Er ist zudem für die zeit- und sachgerechte Beistellung von allen Leistungen und Pflichten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat, verantwortlich.
§ 4 Lieferzeiten und Termine
Angaben über die voraussichtliche Lieferzeiten und Termine sind unverbindlich, sollte die drehbewegung dem Kunden nicht im Einzelfall eine schriftliche und verbindliche Zusage erteilt haben. In Fällen höherer Gewalt oder widriger Umstände verlängern sich die vereinbarten Lieferzeiten und Termine.
§ 5 Versand
Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den beauftragten Logistikpartner auf den Auftraggeber über. Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet die drehbewegung.
§ 6 Produktabnahme
Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert. Diese Änderungen werden von der drehbewegung kostenfrei durchgeführt, soweit sie nicht aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien ersichtlich waren. Für Änderungen, die durch den Auftragnehmer verschuldet wurden, werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die protokollierten Änderungen werden von der drehbewegung kurzfristig durchgeführt und in einer endgültigen Präsentation vom Auftraggeber abgenommen. Weitere Änderung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 7 Zahlungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 des Gesamtbetrags bei Auftragserteilung und 2/3 des Gesamtbetrags nach Abnahme durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Auftraggeber bestehenden Ansprüche verbleibt die gelieferte Ware Eigentum der drehbewegung. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 2% über Bundesbankdiskont zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Bei schriftlich abgemahnten Vertragsverstößen, Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist die drehbewegung zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt.
§ 8 Haftung
Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung wird ausgeschlossen, dieser Ausschluss umfasst jedoch nicht Verletzung der Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Körper. In allen anderen Schadensfällen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand, haftet die drehbewegung.
§ 9 Versicherung
Alle der drehbewegung übergebenen Gegenstände oder Materialien werden seitens der drehbewegung nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines bei der drehbewegung befindlichen Materials Sorge zu tragen.
§ 10 Gewährleistung
Die drehbewegung gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit haben bzw. frei von Sachmängeln sind. Der Auftraggeber hat die Ware umgehend nach Empfang der Lieferung auf Vollständigkeit oder etwaige Mängel zu überprüfen und Abweichungen oder Transportschäden spätestens innerhalb einer Woche ab Zugang der drehbewegung zu melden. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit dem Zugang der Ware beim Auftraggeber. Im Falle eines Mangels kann die drehbewegung nach ihrer Wahl durch Nachbessern oder Nachlieferung abhelfen. Die drehbewegung kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Gelingt im Rahmen einer Nachbesserung die Beseitigung eines Mangels auch beim zweiten Versuch nicht, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen oder den Kaufpreis in Verhältnismäßigkeit zu mindern oder vom Vertag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig und/oder unerheblich ist. Schadenersatzansprüche wegen Mängel der Sache sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die drehbewegung die Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ist, dass der Mangel nicht durch unsachgemäße Benutzung oder Überbeanspruchung entstanden ist. Zeigt sich ein Mangel erst später als 6 Monate nach der Warenübergabe, so trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Sache mangelhaft war.
§ 11 Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte
Der Urheber, die drehbewegung, überträgt die Nutzungs- und Verwertungsrechte für seine Produktionen und Produkte zeitlich, räumlich sowie für bestimmte Anwendungen begrenzt und per Vertrag an den Auftraggeber gegen eine entsprechende Vergütung. Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Bestimmungen:
Das Urheberrecht auf alle erbrachten Leistungen verbleibt bei der drehbewegung. Die Produktion wird an geeigneter Stelle mit einem Urheberhinweis versehen. Eine Urheberrechtsverletzung durch eine nicht vertragsgemäße Verwendung von gelieferten Produkten zieht finanzielle Ansprüche dem Anwender gegenüber nach sich. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Kopien (auch auszugsweise) der Produkte des Urhebers selber oder durch Dritte erstellen zu lassen. Gemäß dem Urheberrecht werden alle kreativen Leistungen nur zur einmaligen Nutzung erworben. Die Verwendung der Produkte der drehbewegung in anderen als den im Auftrag spezifizierten Anwendungen muss durch Lizenzzahlungen abgegolten werden. Öffentliche Aufführung, Verleih und Vermietung (auch unentgeltlich) vor Dritten bzw. an Dritte bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Urhebers. Die drehbewegung hat das Recht die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken einzusetzen.
§ 12 Verschiedenes
Auf das Vertragsverhältnis zwischen der drehbewegung und dem Kunden sowie auf die jeweiligen Geschäftsbedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist der Geschäftssitz der drehbewegung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Die drehbewegung ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben, sofern der Auftraggeber hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Die drehbewegung verpflichtet sich, jederzeit, spätestens jedoch nach Beendigung seiner Produktionstätigkeit, das vom Auftraggeber anvertraute Eigentum einschließlich eventueller Abschriften und Auszüge herauszugeben. Beide Partner vereinbaren zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der gemeinsamen Dreharbeiten bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren.
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung, die den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.
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